z'mitts drin Nr. 05/2022

KESB: Behördlicher Schutz unserer Klientinnen und Klienten Wofür steht die Abkürzung KESB genau? Welche Aufgaben hat diese Behörde? Und was hat sie mit den Klientinnen und Klienten der SSBL Stiftung für selbstbe- stimmtes und begleitetes Leben zu tun? Wir haben nach Antworten gesucht und mit Stephan Hasler von der KESB Hochdorf und Sursee gesprochen. wie die Mitarbeitenden der KESB. Private Beistands- personen sind oft Familienangehörige oder aber Freiwillige, die sich als private Beistände enga- gieren und schutzbedürftige Personen begleiten. Der Auftrag der KESB ist gesetzlich verankert und obliegt den Kanto- nen. Im Kanton Luzern gibt es sie- ben Kindes- und Erwachsenen- schutzkreise. Es ist abhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz, welcher KESB-Kreis zuständig ist. Wenn eine Klientin beispielsweise aus Hochdorf nach Rathausen zieht, behält sie den gesetzlichen Wohnsitz in Hochdorf. Dem- entsprechend bleibt die KESB Hochdorf und Sursee zuständig. Stephan Hasler begrüsst es, dass die SSBL die UNO-Behindertenrechtskonvention und somit die Selbstbestimmung und Inklusion der Klientinnen und Klienten noch weiter ins Zentrum rückt. Denn auch die KESB stellt die Menschen in den Mittelpunkt und erlässt, nach sorgfältiger Prüfung, Massnahmen zu deren Schutz – beispielsweise eine Beistandschaft, wenn sie an- gemessen ist. Die KESB legt die Aufgabenbereiche der Beistands- personen im sogenannten Anord- nungsentscheid fest. Die KESB hat die Aufsicht über die Berufs- und Pri- vatbeistände und überprüft die Umset- zung der Schutzmassnahmen regelmässig. Berufsbeistände sind ebenfalls Behördenmitglieder, Die Berührungspunkte zwischen KESB und SSBL Laut Stephan Hasler funktioniert die Zusammen- arbeit mit der SSBL einwandfrei. Allerdings verläuft die Zusammenarbeit mehrheitlich indirekt, vor allem via Beistandschaften, die beruflichen der KESB und die vielen privaten. Berührungspunkte zwischen KESB und SSBL ent- stehen dann, wenn Massnahmen für Klientinnen und Klienten überprüft oder eingeleitet werden. Zum Beispiel, wenn jemand volljährig wird und von einer heilpädagogischen Einrichtung oder von zu Hause in die SSBL umzieht. Schutzmassnahmen – konkret die Anordnung bzw. Aufhebung von Beistandschaf- ten, werden alle zwei Jahre überprüft. Zu diesem Zweck müssen die Beistände von Klientinnen und Klienten der SSBL der KESB Bericht erstatten. Be- rufsbeistände reichen meist formalisierte Berichte ein, private Beistände demgegenüber beispielsweise die Protokolle der Jahresgespräche mit den Team- leitenden der Wohngruppe. Die SSBL ihrerseits ist in bestimmten Fällen verpflichtet, bei der KESB eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Etwa wenn fest- gestellt wird, dass die Vertretung eines Klienten ihre Pflichten verletzt oder wenn die Angehörigen einer Klientin so zerstritten sind, dass die Interessen der Klientin nur noch unzureichend vertreten werden. Die SSBL arbeitet hochprofessionell und bei Rück- fragen seien die Teamleiterinnen und Teamleiter gut erreichbar und kooperativ, so Stephan Hasler. Wir sind unsererseits froh, dass es eine Behörde gibt, die mit uns am selben Strang zieht. Das Ziel der Zusam- menarbeit zwischen KESB und SSBL ist ein behörd- lich abgestützter (Schutz-)Rahmen, in dem unsere Klientinnen und Klienten eigene Entscheidungen treffen und an der Gesellschaft soweit wie möglich teilhaben können. KOOPERATIONSPARTNER KESB: Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden 17

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