Jahresbericht 2021
Finanzbericht 2021 der Stiftung für Schwerbehinderte Luzern SSBL 69 Steuern Die Stiftung ist von der Gewinnbesteuerung befreit. Somit bestehen auch keine latenten Steuern. Es besteht jedoch keine Beitragsbe- freiung von der Grundstückgewinnsteuer, der Mehrwertsteuer und der Verrechnungssteuer. Personalvorsorge Alle Mitarbeitenden sind der Luzerner Pen- sionskasse (LUPK) angeschlossen. Falls für die Beseitigung einer Unterdeckung in der Pensionskasse zukünftige Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers nötig wären, werden diese entsprechend zulasten der Betriebsrechnung zurückgestellt. Allfällige Verpflichtungen des Arbeitgebers würden entsprechend bilanziert. Zweckgebundene Fonds Ein zweckgebundener Fonds unterliegt einer fremdbestimmten Zweckbindung. Diese Zweck- bindung erfolgt mittels zweckbestimmter Sammelaktionen und/oder durch vom Spender oder Legatespender gewünschte Zweckbindung. Die zweckgebundenen Fonds entsprechen einem personifizierten Vermögen und sind analog zum Grundgedanken einer Stiftung (selbständiges Vermögen mit eigener Rechts- persönlichkeit) zu verstehen. Die Fonds kennen Einschränkungen und Bedingungen unterschied- licher Natur. Diese werden nachfolgend aufge- zeigt. Die Fondsspender erhalten, falls explizit gewünscht, Verwendungsnachweise. Für die zweckgebundenen Fonds bestehen detaillierte Fondsreglemente. Der «Dachfonds zweckgebundene Spenden» umfasst fünf Unterfonds mit folgenden Zweck- bestimmungen: 1. Fonds für Erwachsene Direkthilfe, zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohner zu verwenden, für Ausgaben, die nicht durch die diversen Kostenträger gedeckt sind. Darunter fallen ungedeckte Kosten für Pflege und Therapie, Versicherun- gen, Kommunikations- und Mobilitätsmittel, Freizeit- und Feriengestaltung (insbesondere auch «Wünsche werden wahr»), Hobbys, Transporte, Spezialkleider, Orthesen und Pro- thesen, räumliche Anpassungen sowie Geräte und Mobilien, um den Bedürfnissen der Er- wachsenen mit schwerer Behinderung besser gerecht zu werden. Zu diesen Kosten zählen sowohl Sach- als auch Betreuungskosten. 2. Fonds für Kinderhaus Weidmatt Direkthilfe, zugunsten der Kinder zu verwen- den, die nicht durch die diversen Kostenträger gedeckt sind. Darunter fallen ungedeckte Pflege- und Therapiekosten, Versicherungs- kosten, Kommunikations- und Mobilitätsmittel, Freizeit- und Feriengestaltung (insbesondere auch «Wünsche werden wahr»), Kosten für Hobbys, Fahrtkosten, Spezialkleider, Orthesen und Prothesen und räumliche Anpassungen sowie Geräte und Mobilien, um den Bedürf- nissen der Kinder besser gerecht zu werden. Unter Kosten fallen einerseits Sachkosten und andererseits Betreuungskosten. 3. Fonds für Tagesbeschäftigte Triva Direkthilfe, zugunsten der Tagesbeschäftigten in der Tagesstätte Triva zu verwenden, die nicht durch die diversen Kostenträger gedeckt sind. Darunter fallen insbesondere spezielle Werkzeuge, Einrichtungen, Arbeits- und Schutzvorkehrungen, Verbrauchsmaterialien sowie notwendige räumliche Anpassungen, um den Bedürfnissen der Tagesbeschäftigten besser gerecht zu werden, oder auch das Thema «Wünsche werden wahr». Unter diese Kosten fallen einerseits Sachkosten und andererseits Betreuungskosten. 4. Fonds für Infrastrukturverbesserungen SEG Direkthilfe, für Infrastrukturverbesserungen für alle Standorte der SSBL zu verwenden, insbesondere für die Gestaltung und Bereit- stellung von Aufenthaltsräumen mit Geräten und Mobilien im Innen- und Aussenbereich, die den Bewohnerninnen und Bewohner eine bessere Freizeitgestaltung ermöglichen.
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