Jahresbericht 2021

Finanzbericht 2021 der Stiftung für Schwerbehinderte Luzern SSBL 67 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Die Bilanzierung erfolgt zum Nominalwert. Für Forderungen werden Einzelwertberichtigun- gen zur Abdeckung eines konkreten Ausfall- risikos sowie pauschale Wertberichtigungen zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisikos vorgenommen. Die Berechnung der pauschalen Wertberichtigung basiert wie folgt auf der Alters- struktur der Debitoren: Verfall < 60 Tage 0% Wertberichtigung Verfall 61–180 Tage 10% Wertberichtigung Verfall 181–360 Tage 50% Wertberichtigung Verfall > 360 Tage 100% Wertberichtigung Angefangene Arbeiten, nicht fakturierte Dienstleistungen und Vorräte Angefangene Arbeiten werden zu den kumu- lierten Selbstkosten bewertet, soweit sie den realisierbaren Nettoverkaufspreis nicht über- schreiten. Noch nicht fakturierte Dienstleis- tungen werden zu den vereinbarten Tarifen beziehungsweise erwarteten Nettoverkaufs- preisen abzüglich der jeweiligen durchschnitt- lichen Bruttomarge, soweit diese nicht in die Betriebsrechnung eingeflossen ist, bewertet. Für erfasste nicht kurante Teile an Lager wird aufgrund der Umschlagshäufigkeit oder Verfalldatums beziehungsweise der Haltbarkeit eine abgestufte Wertberichtigung gebildet. Gekaufte Waren werden zum tiefsten Einstandspreis (Lieferantenfaktura ohne MwSt), selbst erstellte Erzeugnisse zu Herstellungskos- ten ausgewiesen. Eine Wertberichtigung wird gebildet, falls der realisierbare Nettoverkaufs- wert eines Artikels tiefer ist als der nach den oben beschriebenen Methoden errechnete Inventarwert. Erhaltene Skonti und Rückvergütungen werden als Anschaffungs- preisminderung erfasst. Büromaterialien und Lebensmittel in den Wohngruppen werden nicht als Vorrat geführt, sondern beim Einkauf direkt der Betriebsrechnung belastet. Zweckgebundene Finanzmittel Der auf der Passivseite ausgeschiedene Fonds «zweckbestimmte Spenden/Beiträge» wird gemäss Ziff. 6 Swiss GAAP FER 21, vom ope- rativen Cash und separat als zweckgebundene Finanzmittel ausgewiesen. Anlagen im Bau und IT-Projekte In Bau beziehungsweise Erstellung befindliche Sachanlagen wie auch überjährige ICT-Projekte (immaterielle Anlagen in Bau) werden nicht abgeschrieben. Erst bei der Inbetriebnahme und Zuordnung zu den entsprechenden Anlage- kategorien werden diese neu erstellten Anlagen entsprechend abgeschrieben. Sachanlagen Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt höchs- tens zu den Anschaffungs- oder Herstellungs- kosten abzüglich betriebswirtschaftlich notwen- diger Abschreibungen. Abschreibungen werden über folgende voraussichtliche Nutzungsdauer linear berechnet: • Hochbauten (Rohbau) 65 Jahre • Hochbauten (Innenausbau) 25 Jahre • Umbauten und Installationen 40 Jahre • Photovoltaik-Anlage 20 Jahre • Schliesssysteme 15 Jahre • Umbau Café, Wohnpavillons 10 Jahre • Mobiliar, Ausstattungen, Maschinen 5–10 Jahre Betriebs-/Kommunikationssysteme 5–7 Jahre • Investitionen in Mietliegenschaften 5 Jahre • Fahrzeuge 5 Jahre • Übrige Sachgüter 5 Jahre • Informatik, Endgeräte 3 Jahre Ersatzinvestitionen und Renovationen werden nur dann aktiviert, wenn sie die Nutzungsdau- er verlängern oder den Wert der Immobilie steigern. Bebaute und unbebaute Grundstücke unter den Sachanlagen werden nicht abge- schrieben. Die Nutzungsdauern wurden teilwei- se per 31. Dezember 2021 auf die neu geschätz- te voraussichtliche Nutzungsdauer erhöht. Immaterielle Werte Immaterielle Anlagen, insbesondere Softwarelizenzen und konfigurierte Betriebssysteme, werden zu Anschaffungs-

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