Jahresbericht 2020

84 Jahresbericht 2020 der Stiftung für Schwerbehinderte Luzern SSBL Revisionsbericht Finanzkontrolle Bahnhofstrasse 19 Postfach 3768 6002 Luzern Telefon 041 228 59 23 www.finanzkontrolle.lu.ch Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung an den Stiftungsrat der Stiftung für Schwerbehinderte Luzern SSBL, Ebikon Als Revisionsstelle haben wir die beiliegende Jahresrechnung der Stiftung für Schwerbehin- derte Luzern SSBL bestehend aus Bilanz, Be- triebsrechnung, Geldflussrechnung, Rechnung über die Veränderung des Kapitals und Anhang für das am 31. Dezember 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. In Übereinstimmung mit Swiss GAAP FER 21 unterliegen die Angaben im Leistungsbericht nicht der ordentlichen Prüf- pflicht der Revisionsstelle. Verantwortung des Stiftungsrates Der Stiftungsrat ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstimmung mit Swiss GAAP FER 21, den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten verantwortlich. Diese Ver- antwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems mit Bezug auf die Aufstellung einer Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist der Stiftungsrat für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungs- methoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich. Verantwortung der Revisionsstelle Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrech- nung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzufüh- ren, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prü- fungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Anga- ben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesent- licher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entspre- chenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Wirksam-

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